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Die gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht ist im letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Wem testamentarisch oder gesetzlich ein Erbe zusteht wird dieses auch, sofern es nicht ausgeschlagen wird, zur Gänze bekommen. Dabei ist die Erbfolge auf natürliche Personen beschränkt. Erst wenn kein Nachfolger gefunden werden konnte, sind auch juristische Personen zum Erben berechtigt.

Damit das Erbe auch wirklich an die vom Verstorbenen gewünschte Person überschrieben wird, sollte unbedingt ein Testament, Erbschein oder Erbvertrag aufgesetzt werden. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die Aufteilung der Erbfolge:

  1. Ordnung: direkte Abkömmlinge des Erblassers ((nicht eheliche) Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel)
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Nichte, Neffe)
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine)
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante, Großcousin, Großcousine)
  5. Entferntere Ordnungen


Verschwägerte sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Nachkommen hingegen schon.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer liegt in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben begründet. Zudem strebt der Staat eine Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens an. Steuerfrei bleiben beispielsweise Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige und politische Organisationen und Parteien, Grundbesitz und Hausrat mit einem Wert von bis zu 41.000 €. In wenigen Fällen kann die Erbschaftssteuer bis zu 50 % des Vermögens betragen.


Ob Ihr Erbe von der Steuer betroffen ist, kann in einem rechtlichen Beratungsgespräch geklärt werden.